Reitclub
Mülheim-Ruhr e. V. 
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins lautet "Reitclub Mülheim
Ruhr e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in
Mülheim an der Ruhr. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der
Ruhr eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Reit- und
Fahrvereine Mülheim Ruhr e.V. und damit des Verbandes der Reit- und Fahrvereine
Rheinland e.V. in Bonn und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Reitsportes und der sportlichen Jugendhilfe, insbesondere Förderung der Jugend
durch Ausbildung im Reiten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
2.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat
ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme
entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3. Mitglieder sind entweder
r
aktive Mitglieder
r
Fördermitglieder oder
r
Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
4.
Die Leistungsprüfungsordnung (LPO)
einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod,
Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres
unter Einhaltung einer Frist von
6 Wochen möglich.
3.
Für eine Kündigung des Abteilungs-/Schulreitens und von
Patenschaften/Beteiligungen an Schulpferden gilt jeweils eine Frist von 4
Wochen zum Monatsende.
4.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a.
wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger
Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b.
wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz
Mahnung über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten
c.
wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d. wegen unehrenhafter Handlungen
e.
das Mitglied hat Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 4 Wochen sich an
den Ehrenausschuss zu wenden. In diesem Falle wird der Ausschluss erst wirksam,
nachdem der Vorstand den endgültigen Ausschlussbeschluss nach Beratung mit dem
Ehrenausschuss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt
besteht Beitragspflicht.
§ 4
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie sonstige
Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom
vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr an wählbar, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und in
geordneten Vermögensverhältnissen leben.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder
als Gesamtvorstand
c. der Ehrenausschuss
d. die Jugendversammlung
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr innerhalb der ersten 5 Monate
statt.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
a. der geschäftsführende Vorstand oder der
Gesamtvorstand beschließt,
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
4.
Der geschäftsführende Vorstand beruft die
Mitgliederversammlungen schriftlich ein. Zwischen dem Tag der Einladung und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
5.
Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens
folgende Punkte enthalten:
a. Entgegennahme der Berichte
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Gesamtvorstandes
d.
Wahlen und Bestätigung des von der
Jugendversammlung gewählten Jugendwartes - soweit erforderlich
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6.
Die Mitgliederversammlung ist bei
ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
7.
Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur
mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Beschlussfassungen über Änderungen der
Reitordnung bedürfen der einfachen Mehrheit.
8.
Über Anträge, die nicht in der
Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich
beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern spätestens 1
Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden (Aushang reicht hierfür aus).
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als
Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime
Abstimmung/Wahl muss entsprochen werden.
§
8
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a. als geschäftsführender
Vorstand, bestehend aus:
Ø
dem Vorsitzenden
Ø
dem stellvertretenden Vorsitzenden
Ø
dem Kassenwart
b. als Gesamtvorstand,
bestehend aus:
Ø
dem geschäftsführenden Vorstand
Ø
dem Jugendwart
Ø
dem Reitwart
Ø
dem Anlagenwart
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Kassenwart. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 der v. g.
Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.
3.
Der Jugendwart wird in einer gesondert
einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 10). Die
Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4.
Der Vorsitzende beruft und leitet die
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der
Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn 4 seiner
Mitglieder - davon mind. 2 aus dem geschäftsführenden Vorstand - anwesend sind.
Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein
neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes
gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und die Behandlung von Anregungen der Vereinsmitglieder.
6.
Der geschäftsführende Vorstand ist für
Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen
Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des
geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
§ 9
Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss (Vorsitzender und 2
Mitglieder) wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ehrenausschuss kann
von jedem Vereinsmitglied um Schlichtung persönlicher Streitigkeiten unter
Vereinsmitgliedern angerufen werden, nachdem sich eine Regelung durch den
Vorstand als unmöglich erwiesen hat. Außerdem kann sich der Vorstand an den
Ausschuss wenden, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die
"Reitordnung", gegen Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung
verstoßen hat oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in anderer
Weise wesentlich schädigt. Beschlüsse des Ehrenausschusses sind mit
Durchführungsvorschlägen dem Vorstand mitzuteilen.
§ 10
Jugend
Die Jugend führt und verwaltet sich in sinngemäßer Anwendung
dieser Satzung selbständig.
r
Sie wählt einen Jugendwart, der der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
r
Sie entscheidet über die Verwendung
ihr zufließender Mittel.
r
Alles Nähere regelt eine Jugendordnung.
§ 11
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes sowie der
Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das durch den
Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Mitglieder des
Ehrenausschusses sowie die Kassenprüfer werden auf Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 13
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird jährlich nach Ende des
zurückliegenden Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
§ 14
Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Eine solche Versammlung darf nur einberufen
werden, wenn es
a.
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von
Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten
bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Mülheimer
Sportbund (MSB) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von
der Mitgliederversammlung am 27.06.1997 genehmigt.