Reitclub Mülheim-Ruhr e. V.                  

                                                                                                                                                        

Schlippenweg 8                                                 Sparkasse Mülheim an der Ruhr

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Satzung

§ 1

Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

1.      Der Name des Vereins lautet "Reitclub Mülheim Ruhr e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Reit- und Fahrvereine Mülheim Ruhr e.V. und damit des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V. in Bonn und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsportes und der sportlichen Jugendhilfe, insbesondere Förderung der Jugend durch Ausbildung im Reiten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.      Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3.      Mitglieder sind entweder

r       aktive Mitglieder

r       Fördermitglieder oder

r       Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4.      Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2.      Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von
6 Wochen möglich.

3.      Für eine Kündigung des Abteilungs-/Schulreitens und von Patenschaften/Beteiligungen an Schulpferden gilt jeweils eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende.

4.      Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a.     wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b.     wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

c.     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d.     wegen unehrenhafter Handlungen

e.     das Mitglied hat Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 4 Wochen sich an den Ehrenausschuss zu wenden. In diesem Falle wird der Ausschluss erst wirksam, nachdem der Vorstand den endgültigen Ausschlussbeschluss nach Beratung mit dem Ehrenausschuss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht Beitragspflicht.

§ 4

Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie sonstige Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben.

§ 6

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a.     die Mitgliederversammlung

b.     der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand

c.     der Ehrenausschuss

d.     die Jugendversammlung

§ 7

Mitgliederversammlung

1.      Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.      Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr innerhalb der ersten 5 Monate statt.

3.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a.     der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,

b.     ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

4.      Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen schriftlich ein. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

5.      Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a.     Entgegennahme der Berichte

b.     Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c.     Entlastung des Gesamtvorstandes

d.     Wahlen und Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendwartes - soweit erforderlich

e.     Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6.      Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.      Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Beschlussfassungen über Änderungen der Reitordnung bedürfen der einfachen Mehrheit.

8.      Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern spätestens 1 Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden (Aushang reicht hierfür aus). Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9.      Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung/Wahl muss entsprochen werden.

§ 8

Vorstand

1.      Der Vorstand arbeitet

a.     als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

Ø       dem Vorsitzenden

Ø       dem stellvertretenden Vorsitzenden

Ø       dem Kassenwart

b.     als Gesamtvorstand, bestehend aus:

Ø       dem geschäftsführenden Vorstand

Ø       dem Jugendwart

Ø       dem Reitwart

Ø       dem Anlagenwart

2.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 der v. g. Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.

3.      Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 10). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  

4.      Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn 4 seiner Mitglieder - davon mind. 2 aus dem geschäftsführenden Vorstand - anwesend sind.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5.      Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Vereinsmitglieder.

6.      Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

§ 9

Ehrenausschuss

Der Ehrenausschuss (Vorsitzender und 2 Mitglieder) wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ehrenausschuss kann von jedem Vereinsmitglied um Schlichtung persönlicher Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern angerufen werden, nachdem sich eine Regelung durch den Vorstand als unmöglich erwiesen hat. Außerdem kann sich der Vorstand an den Ausschuss wenden, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die "Reitordnung", gegen Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung verstoßen hat oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in anderer Weise wesentlich schädigt. Beschlüsse des Ehrenausschusses sind mit Durchführungsvorschlägen dem Vorstand mitzuteilen.

§ 10

Jugend

Die Jugend führt und verwaltet sich in sinngemäßer Anwendung dieser Satzung selbständig.

r       Sie wählt einen Jugendwart, der der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

r       Sie entscheidet über die Verwendung ihr zufließender Mittel.

r       Alles Nähere regelt eine Jugendordnung.

§ 11

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Mitglieder des Ehrenausschusses sowie die Kassenprüfer werden auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird jährlich nach Ende des zurückliegenden Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

§ 14

Auflösung des Vereins

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.      Eine solche Versammlung darf nur einberufen werden, wenn es

a.     der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b.     von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.      Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Mülheimer Sportbund (MSB) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.06.1997 genehmigt.